Seit dem 01.01.2002 gilt ein neues Pferdekaufrecht. Dies beruht auf der bis zum Ende des Jahres 2001 notwendigen Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU in deutsches Recht, im Zuge dessen das komplette Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ), insbesondere das Verjährungs- und Kaufrecht, modernisiert und neu gestaltet wird.
Frau
Miriam Sürder hat uns zu diesem Thema einen Artikel geschickt, den wir hier an dieser Stelle gerne veröffentlichen. Vielen Dank von der Reg. West e. V.
Die Autorin, Miriam Sürder, ist Rechtsanwältin und arbeitete während ihrer Ausbildung 11 Monate bei RA Freiherr von der Recke in Köln, der fast ausschließlich Pferdefälle bearbeitet. Von sich selbst sagt sie: "Da ich selbst mehrfache Pferdebesitzerin und -züchterin bin und seit über 20 Jahren reite ( GabiGörtz-Hillenbach - die Jugendwartin der Regionalgruppe West*)hat mir übrigens auf ihrem Shetlandpony damals das Reiten beigebracht ), haben mich diese Fälle natürlich am meisten interessiert. Zum 1.01.2002 sind nun gewichtige Änderungen im Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft getreten, die gravierende Auswirkungen auf den Pferdekauf und -verkauf haben. Diese Gesetzesänderungen haben mich animiert, den Artikel zu schreiben."
Bisher war der Pferdekauf in den §§ 481 bis 493 des BGB in Verbindung mit der sog. "Kaiserlichen Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27.03.1899" geregelt. Der Verkäufer eines Pferdes hatte nur bestimmte Fehler ( Hauptmängel ) eines Pferdes und auch nur dann zu vertreten, wenn diese sich innerhalb bestimmter, kurzer Fristen ( Gewährfristen ) zeigten. Welche Fehler zu den Hauptmängeln gehörten, ergab sich aus der bereits erwähnten Kaiserlichen Verordnung aus dem Jahr 1899. Für den Pferdekauf waren dies Rotz, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, Periodische Augenentzündung und Koppen. Für andere als Hauptmängel hatte der Verkäufer nicht einzustehen, es sei denn, er hatte ausdrücklich die Gewähr für das Nichtvorhandensein von sog. Neben- oder Vertragsmängeln ( also solchen Mängeln, die nicht in den Katalog der Kaiserlichen Verordnung fallen ) wie Spat, Rehe oder Hufrollenentzündung übernommen oder eine Eigenschaft des Pferdes zugesichert. Für einen Hauptmangel hatte der Verkäufer nach der Kaiserlichen Verordnung aber auch nur dann einzustehen, wenn sich der Mangel innerhalb einer Gewährfrist von 14 Tagen ab Gefahrübergang, also in der Regel ab Übergabe des Pferdes, zeigte und der Käufer den Mangel innerhalb einer Ausschlußfrist von weiteren zwei Tagen seit Ablauf der Gewährfrist dem Verkäufer gegenüber anzeigte. Anderenfalls standen dem Käufer keine Gewährleistungsansprüche zu. Überdies verjährten die Mängelansprüche des Käufers bereits nach 6 Wochen seit Ablauf der Gewährfrist. Innerhalb dieser 6 Wochen mußte der Käufer seine Ansprüche gerichtlich geltend machen.führt. Aufgrund der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU in deutsches Recht und der damit einhergehenden Modernisierung des Schuldrechts kommt es in dem Bereich des Pferdekaufs nun zu einigen grundlegenden Gesetzesänderungen, die ab dem 1.01.2002 in Kraft treten und auf den Pferdekauf und -verkauf massive Auswirkungen haben werden. Eine der wichtigsten Änderungen wird dabei die Tatsache sein,
dass Pferde in Zukunft wie gewöhnliche Sachen behandelt, juristisch also dem Auto gleichgestellt werden.
Die "Kaiserliche Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27.03.1899" entfällt. Gleichzeitig entfällt auch die Unterscheidung zwischen den Hauptmängeln und den sog. Neben- oder Vertragsmängeln. Vielmehr soll jetzt die Gewährleistung für Mängel an Tieren nach allgemeinen Regeln, also nach den Regeln, die für sämtliche Sachen gelten, erfolgen. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen
Der Verkäufer hat nun gem. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB (neu) die Verpflichtung, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen. Ein Pferd ist dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang ( also in der Regel bei Übergabe des verkauften Pferdes ) die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (neu). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Pferd dann frei von Mängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, also z.B. als Zuchtstute, Deckhengst, Renn- oder Turnierpferd, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (neu), sonst, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Tieres erwarten kann, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (neu). Es ist abzusehen, daß bei diesem neuen Mangelbegriff eine große Rechtsunsicherheit entstehen wird, vor allen Dingen, wenn keine genügende Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen worden sein sollte. Sicherlich sind eine für den Zuchtbetrieb verkaufte Stute oder ein für den Zuchtbetrieb verkaufter Deckhengst mangelhaft, wenn sie unfruchtbar und er impotent sind. Wie verhält es sich aber, wenn das Pferd einfach nicht die Erwartungen des Käufers erfüllt? Wenn z.B. ein Pferd als Dressurpferd gekauft wird, um damit in absehbarer Zeit zumindest A-Dressur reiten zu können, es jedoch dies nicht erreicht? Oder ein junger Traber, um ihn am Rennen teilnehmen zu lassen, der jedoch später im Rennen permanent von den Beinen kommt und Galopp geht? Sind diese Tiere dann als Turnier- oder Rennpferd überhaupt geeignet? Diese Fragen werden sich wahrscheinlich leider nur durch Prozesse lösen lassen. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung darauf reagiert. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Käufer primär gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB (neu) Nacherfüllung verlangen. Dieser Anspruch auf Nacherfüllung kann auf Nachbesserung oder auf Neulieferung einer mangelfreien Sache gerichtet sein, d.h. der Käufer eines Pferdes kann wahlweise entweder die Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines anderen, mangelfreien Pferdes verlangen. Eine zeitweilige Rückgabe des Pferdes an den Verkäufer zur Beseitigung des Mangels ist etwa zum Auskurieren einer Verletzung oder einer Erkältung, zur Verbesserung des Futterzustandes oder zur Behebung von Ausbildungs- oder Trainingsmängeln denkbar. Dagegen wird die Neulieferung eines anderen, mangelfreien Pferdes wohl kaum eine Rolle spielen, weil jedes Pferd nun einmal aufgrund seines Charakters, seiner Abstammung, Zucht- oder Leistungserfolge ein Individuum und damit eben nicht ersetzbar ist. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Verkäufer zu tragen, § 439 Abs. 2 BGB (neu). Der Verkäufer kann aber die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist
Scheitert der primäre Nacherfüllungsanspruch, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, § 437 Nr. 2 BGB (neu), oder den Kaufpreis mindern, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB (neu) und/oder Schadensersatz verlangen, § 437 Nr. 3 BGB (neu). Rücktritt vom Vertrag bedeutet Rückgängigmachung des Vertrags, d.h. Verkäufer und Käufer sind verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (also Pferd zurück gegen Geld zurück ). Bei der Minderung behält der Käufer das mangelhafte Pferd, der Kaufpreis wird jedoch in dem Verhältnis herabgesetzt, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Pferdes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Eine Minderung kommt etwa zum Ausgleich eines fortwährenden Gesundheitsrisikos in Betracht. Daneben oder stattdessen kann der Käufer auch Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer seiner Vertragspflicht, dem Käufer gem. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB (neu) eine mangelfreie Sache zu verschaffen, schuldhaft nicht nachgekommen und dem Käufer insoweit ein Schaden entstanden ist. Zu ersetzen sind dann vom Verkäufer etwa Kosten für einen Tierarzt, Nenn- oder Deckgeld und unter Umständen sogar entgangene Gewinnmöglichkeiten, wenn der Käufer das Pferd gewinnbringend hätte weiterverkaufen können. Alle diese Rechte stehen dem Käufer natürlich nicht zu, wenn er bei Vertragsschluß den Mangel kennt oder unter Umständen sogar dann nicht, wenn ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Daß ein Mangel besteht und daß dieser auch schon bei Gefahrübergang bereits vorlag, muß grundsätzlich - wie bisher - der Käufer des Pferdes beweisen. Etwas anders gilt - und dies ist neu - beim sog. "Verbrauchsgüterkauf", wenn also ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Pferd kauft. Ein Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, also jede Privatperson. Ein Unternehmer ist gem. § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hierunter fallen etwa gewerbliche Pferdehändler und -vermittler, gewerbliche Züchter und Zuchtverbände. Verkauft nun ein Unternehmer, also ein gewerblicher Verkäufer, ein Pferd an einen Verbraucher und zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, daß das Pferd bereits bei Gefahrübergang, also in der Regel bei Übergabe, mangelhaft war, § 476 BGB (neu). Es tritt also eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers ein, der Verkäufer muß nun beweisen, daß der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war, etwa weil es sich um eine akute Sehnenverletzung des Pferdes handelt, die auf das verschärfte Training oder die verschärfte Ausbildung durch den Käufer zurückzuführen ist. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Auch hier wird die Rechtsprechung entscheiden müssen, ob die Beweislastumkehrregel oder deren Ausnahme beim Pferdekauf anzuwenden sind, insbesondere im Hinblick auf das Veränderungsrisiko, dem das Pferd ständig durch Haltung, Fütterung, Pflege und Trainings- oder Ausbildungsmaßnahmen unterliegt. Die sich aus § 437 BGB (neu) ergebenden Rechte des Käufers können, soweit es sich nicht um einen "Verbrauchsgüterkauf" handelt, unter gewissen Voraussetzungen wirksam ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, § 444 BGB (neu). Beim "Verbrauchsgüterkauf" dagegen ist ein derartiger Haftungsausschluß, von zwei kleinen Ausnahmen abgesehen ( § 475 Abs. 3 BGB (neu) ), nicht möglich, § 475 Abs. 1 BGB (neu). Die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU wurde zum Anlaß genommen, auch das Verjährungsrecht komplett neu zu regeln. Die im Falle eines Mangels des Pferdes dem Käufer zustehenden Ansprüche verjähren nunmehr in zwei (!) Jahren, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (neu). Diese Verjährungsfrist von zwei Jahren kann allerdings durch eine vertragliche Vereinbarung verkürzt werden, § 202 Abs. 1 BGB (neu). Dabei ist es aber entscheidend, ob es sich um einen "Verbrauchsgüterkauf", wenn also ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Pferd kauft, oder um einen sonstigen Pferdekauf, etwa unter Privatleuten, handelt. Beim "Verbrauchsgüterkauf" besteht gem. § 475 Abs. 2 BGB (neu) lediglich die Möglichkeit der vertraglichen Reduzierung der Verjährungsfrist auf ein Jahr, wenn es sich um eine gebrauchte und nicht um eine neue Sache handelt. Fraglich ist dabei, ob und ab wann ein Pferd nun als gebrauchte Sache gilt ( als Fohlen - (an)gerittenes Reitpferd - Zuchtstute? ). Auch zu dieser Frage wird die Rechtsprechung Stellung nehmen müssen. In allen sonstigen Fällen, die nicht als "Verbrauchsgüterkauf" einzustufen sind ( etwa beim Pferdekauf unter Privatleuten ), kann die Frist sogar unter Umständen auf weniger als ein Jahr verkürzt werden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß durch das neue Pferdekaufrecht der Konsumentenschutz eine Überprivilegierung erfahren hat. In jedem Fall ist nunmehr zum Schutz des Verkäufers eine Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt, eine sorgfältige Vertragsgestaltung und insbesondere eine vertragliche Verkürzung der im Falle des Pferdekaufs überlangen Verjährungsfrist von zwei Jahren sowie ein Haftungsausschluß, jeweils soweit dies möglich ist, dringend anzuraten. Die sich aus vielen Punkten ergebende Rechtsunsicherheit wird zwangs-läufig zu einer Flut von Prozessen und zu einer deutlich stärkeren Inanspruchnahme der Sach-verständigen führen, denn anders als durch Rechtsprechung wird sich diese Rechtsunsicherheit kaum beseitigen lassen.
Rechtsanwältin Miriam Sürder, Köln
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